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TechKontrollV · Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

TechKontrollV Art. 11Kontrollen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, der Bundespolizei und der Zollverwaltung

En vigueurTexte officiel

Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch: 1.

das Bundesamt für Logistik und Mobilität gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,

2.

die Bundespolizei bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und

3.

den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum.