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SLV · Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

SLV Art. 8Dienstzeiterfordernisse

Kapitel 1 Allgemeines

En vigueurTexte officiel

Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung ist die Wehrdienstzeit. Bei einer Einstellung mit einem höheren als dem niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften gilt für Beförderungen die Dienstzeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt worden ist, erforderlich ist.