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SLV · Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

SLV Art. 35Einstellung als Militärmusikoffizierin oder Militärmusikoffizier

Unterabschnitt 3 Militärmusikdienst

En vigueurTexte officiel

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer 1.

ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat und

2.

sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Hauptmann“. Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.