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SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

SG Art. 92Übergangsvorschrift für die Laufbahnen

Siebter Abschnitt Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

En vigueurTexte officiel

In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalles bestimmt werden, dass für die bei Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach Nr. 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird.