SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
SG Art. 58bFreiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung
(1) Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.
(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
(3) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.