SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
SG Art. 58aReservewehrdienstverhältnis
2. Reservewehrdienstverhältnis
Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistengesetz geregelt.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
2. Reservewehrdienstverhältnis
Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistengesetz geregelt.