SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
SEG Art. 22Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Wiedererkrankung
Unterabschnitt 2 Krankengeld der Soldatenentschädigung
Im Fall einer Wiedererkrankung gelten die §§ 19 bis 21 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Wiedererkrankung abzustellen ist.