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SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

SEG Art. 22Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Wiedererkrankung

Unterabschnitt 2 Krankengeld der Soldatenentschädigung

Van krachtOfficiële tekst

Im Fall einer Wiedererkrankung gelten die §§ 19 bis 21 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Wiedererkrankung abzustellen ist.