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SchKiSpV · Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

SchKiSpV Art. 19

- Leitung, Planung und Organisation der Schüler- und Kinderspeisung

En vigueurTexte officiel

Der Minister für Gesundheitswesen sichert die Erarbeitung differenzierter Lebensmittelnormen und ernährungsphysiologischer Richtwerte für die Schüler- und Kinderspeisung sowie die Erarbeitung und Aktualisierung von Rezepturen. Er gewährleistet in den Betrieben und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung die Überwachung der Hygiene durch die zuständigen Hygieneinspektionen.