SchKiSpV · Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
SchKiSpV Art. 19
- Leitung, Planung und Organisation der Schüler- und Kinderspeisung
Der Minister für Gesundheitswesen sichert die Erarbeitung differenzierter Lebensmittelnormen und ernährungsphysiologischer Richtwerte für die Schüler- und Kinderspeisung sowie die Erarbeitung und Aktualisierung von Rezepturen. Er gewährleistet in den Betrieben und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung die Überwachung der Hygiene durch die zuständigen Hygieneinspektionen.