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SchKiSpV · Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

SchKiSpV Art. 1Geltungsbereich

En vigueurTexte officiel

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Versorgung der -

Schüler der allgemeinbildenden Schulen

-

Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen

-

Kinder in Kindergärten

mit warmen Hauptmahlzeiten und Trinkmilch.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten volkseigenen Betriebe, Kombinate, Genossenschaften, Einrichtungen und Staatsorgane (nachfolgend Betriebe und Einrichtungen genannt). Sie beziehen sich auf die Produktion, den Transport und die Ausgabe der Schüler- und Kinderspeisung sowie auf die Esseneinnahmebedingungen.