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PBefG · Personenbeförderungsgesetz

PBefG Art. 42Begriffsbestimmung Linienverkehr

C. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

En vigueurTexte officiel

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.