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PBefG · Personenbeförderungsgesetz

PBefG Art. 22Beförderungspflicht

II. Genehmigung

En vigueurTexte officiel

Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn 1.

die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,

2.

die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und

3.

die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.