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NotFV · Verordnung über die notarielle Fachprüfung

NotFV Art. 17Einsicht in Prüfungsunterlagen

Teil 2 Notarielle Fachprüfung

En vigueurTexte officiel

Dem Prüfling ist auf Antrag die Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfenden zu gestatten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote bei dem Prüfungsamt zu stellen. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Prüfungsamtes.