NotFV · Verordnung über die notarielle Fachprüfung
NotFV ст. 17Einsicht in Prüfungsunterlagen
Teil 2 Notarielle Fachprüfung
Dem Prüfling ist auf Antrag die Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfenden zu gestatten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote bei dem Prüfungsamt zu stellen. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Prüfungsamtes.