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MarkenV · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

MarkenV Art. 53Löschungsantrag

Abschnitt 3 Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht

En vigueurTexte officiel

(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben: 1.

die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,

2.

der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3.

falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4.

Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

5.

Gründe für die Löschung.