Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

MarkenG Art. 145aBeseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren

Abschnitt 1 Straf- und Bußgeldvorschriften

En vigueurTexte officiel

In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.