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MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

MarkenG Art. 145aBeseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren

Abschnitt 1 Straf- und Bußgeldvorschriften

In KraftAmtlicher Text

In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.