BMVergV Art. 4
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde 1.
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 4
15,42 Euro,
2.
in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8
18,22 Euro,
3.
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
25,03 Euro,
4.
in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
34,46 Euro.
(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes 1.
im gehobenen Dienst
34,24 Euro,
2.
im höheren Dienst
40,00 Euro.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.