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BMVergV · Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes

BMVergV Art. 4

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde 1.

in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 4

15,42 Euro,

2.

in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8

18,22 Euro,

3.

in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12

25,03 Euro,

4.

in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16

34,46 Euro.

(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes 1.

im gehobenen Dienst

34,24 Euro,

2.

im höheren Dienst

40,00 Euro.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.