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MüG · Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten

MüG Art. 14Zentrale Verbindungsstelle

Abschnitt 3 Koordinierte Durchsetzung und Zusammenarbeit

En vigueurTexte officiel

(1) Die zentrale Verbindungsstelle ist die Schnittstelle zum Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

(2) Die Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle nimmt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr.