MüG · Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten
MüG ст. 14Zentrale Verbindungsstelle
Abschnitt 3 Koordinierte Durchsetzung und Zusammenarbeit
(1) Die zentrale Verbindungsstelle ist die Schnittstelle zum Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2) Die Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle nimmt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr.