LuftVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO Art. 58Betrieb des Segelfluggeländes
4. Segelfluggelände
Bei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend. Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht keine Betriebspflicht.