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LuftVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO Art. 57Erteilung und Umfang der Genehmigung

4. Segelfluggelände

En vigueurTexte officiel

(1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten 1.

die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben,

2.

gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs,

3.

die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen,

4.

die Angabe der Startarten.

(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.