LuftBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO Art. 39Anzeigepflicht
1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß beim Flugbetrieb festgestellte Mängel der Bodeneinrichtungen und -dienste unverzüglich der zuständigen Stelle aufgezeigt werden.