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LuftBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO Art. 38Betriebsleiter

1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen

En vigueurTexte officiel

(1) Der Unternehmer hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortung einen technischen Betriebsleiter und einen Flugbetriebsleiter zu bestellen, wenn es der Umfang des Unternehmens erfordert. Beide Aufgaben können von einer Person wahrgenommen werden. Die Geschäfts- und Verantwortungsbereiche der Betriebsleiter sind schriftlich festzulegen.

(2) Die Bestellung der Betriebsleiter bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.