LuftBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO Art. 28Anzeigepflicht
1. Flugbetrieb
Der Luftfahrzeugführer hat dem Halter des Luftfahrzeugs die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs festgestellten Mängel des Luftfahrzeugs unverzüglich anzuzeigen.
LuftBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
1. Flugbetrieb
Der Luftfahrzeugführer hat dem Halter des Luftfahrzeugs die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs festgestellten Mängel des Luftfahrzeugs unverzüglich anzuzeigen.