LuftBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO Art. 27Kontrollen nach Klarlisten
1. Flugbetrieb
Der Luftfahrzeugführer hat vor, bei und nach dem Flug sowie in Notfällen an Hand von Klarlisten die Kontrollen vorzunehmen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte.