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LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

LAG Art. 5Haushaltsmäßige Abwicklung

Erster Abschnitt Grundsätze

En vigueurTexte officiel

Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt zugeführt.