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KStDV 1994 · Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994

KStDV 1994 Art. 3Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

- Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes

En vigueurTexte officiel

Rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1.

Die Leistungsempfänger dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein.

2.

Den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle muß satzungsgemäß und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.

3.

Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld dürfen die in § 2 bezeichneten Beträge nicht übersteigen.