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KStDV 1994 · Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994

KStDV 1994 Art. 2Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

- Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes

En vigueurTexte officiel

(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:

als Pension

25.769 Euro

jährlich,

als Witwengeld

17.179 Euro

jährlich,

als Waisengeld

5.154 Euro

jährlich für jede Halbwaise,

10.308 Euro

jährlich für jede Vollwaise,

als Sterbegeld

7.669 Euro

als Gesamtleistung.

(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:

als Pension

38.654 Euro

jährlich,

als Witwengeld

25.769 Euro

jährlich,

als Waisengeld

7.731 Euro

jährlich für jede Halbwaise,

15.461 Euro

jährlich für jede Vollwaise.