Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

JFDG · Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

JFDG Art. 13Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.