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JFDG · Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

JFDG Art. 13Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

In forceOfficial text

Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.