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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG Art. 13Sachliche Zuständigkeit

Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland

En vigueurTexte officiel

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.