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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG чл. 13Sachliche Zuständigkeit

Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland

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(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.