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InVorG · Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz

InVorG Art. 6Unterrichtung der Gemeinde

Abschnitt 2 Erteilung des Investitionsvorrangbescheids

En vigueurTexte officiel

Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräußert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Mitteilungspflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.