InVorG ст. 6Unterrichtung der Gemeinde
Abschnitt 2 Erteilung des Investitionsvorrangbescheids
Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräußert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Mitteilungspflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.