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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 41Nicht fällige Forderungen

Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

En vigueurTexte officiel

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.