InsO Art. 40Unterhaltsansprüche
Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.