InsO Art. 269Kosten der Überwachung
Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.