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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 269Kosten der Überwachung

Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung

In forceOfficial text

Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.