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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 195Festsetzung des Bruchteils

Zweiter Abschnitt Verteilung

En vigueurTexte officiel

(1) Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.

(2) Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.