Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 195Festsetzung des Bruchteils

Zweiter Abschnitt Verteilung

In forceOfficial text

(1) Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.

(2) Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.