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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 165Verwertung unbeweglicher Gegenstände

Dritter Abschnitt Gegenstände mit Absonderungsrechten

En vigueurTexte officiel

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.