InsO ст. 165Verwertung unbeweglicher Gegenstände
Dritter Abschnitt Gegenstände mit Absonderungsrechten
Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.