InsO Art. 159Verwertung der Insolvenzmasse
Zweiter Abschnitt Entscheidung über die Verwertung
Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.