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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 159Verwertung der Insolvenzmasse

Zweiter Abschnitt Entscheidung über die Verwertung

In KraftAmtlicher Text

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.