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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 154Niederlegung in der Geschäftsstelle

Erster Abschnitt Sicherung der Insolvenzmasse

En vigueurTexte officiel

Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.