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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 154Niederlegung in der Geschäftsstelle

Erster Abschnitt Sicherung der Insolvenzmasse

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Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.