InsO Art. 154Niederlegung in der Geschäftsstelle
Erster Abschnitt Sicherung der Insolvenzmasse
Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.