HalblSchG · Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
HalblSchG Art. 27Berlin-Klausel
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Patentgesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.